Vertragsergänzung "Scoring in Bonitätsauskünften"

Die aktuelle Rechtsprechung des Europäisches Gerichtshofes (EuGH) vom 07.12.2024 zum Thema "Scoring in Bonitätsauskünften" erfordert eine Vertragsergänzung mit dem jeweiligen CRIF-Kunden, welcher Bonitätsauskünfte bezieht.

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Folgender Vertragstext wird mit Bestätigung durch Sie zum Bestandteil unserer Vertragsvereinbarung:
Zwischen den VERTRAGSPARTNERN besteht ein Datenlieferungsvertrag („VERTRAG“). Dieser VERTRAG wird nun wie folgt ergänzt:
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-634/21 am 07.12.2023 festgestellt, dass die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten (sog. Scores oder Scorewerte) im Einzelfall eine automatisierte Entscheidung darstellen, wenn sie maßgeblich für die Entscheidung des Beziehers des Scorewerts sind und das Ergebnis der Auskunftei faktisch die endgültige Entscheidung des Auskunfteikunden bestimmt.
Daher ist erforderlich, dass im Vertragsverhältnis zwischen den VERTRAGSPARTNERN wie folgt klargestellt wird, welchen Stellenwert die von CRIF gelieferten Scorewerte im Entscheidungsprozess des KUNDEN einnehmen: Der KUNDE hat einen umfangreichen Risikomanagementprozess etabliert, in dem der Bonitätsscore der CRIF einen von mehreren Bausteinen in seinem Entscheidungsprozess über den Abschluss und die Durchführung des Vertrags darstellt. Der KUNDE bestätigt hiermit, dass er den Scorewert der CRIF nicht zum maßgeblichen Kriterium seiner Entscheidungsfindung macht, sondern weitere Kriterien in seine Entscheidung einfließen (z.B. das Vorliegen von Negativdaten).
Die übrigen Bestimmungen des VERTRAGES haben weiterhin Gültigkeit.

Hinweis: Sie erhalten eine Kopie dieser Bestätigung mit dem Vertragstext per E-Mail.

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