Verjährungsbedrohte Forderungen?
Frühzeitig vor Ende des Jahres sollten Sie Ihre Außenstände dahingehend prüfen, ob Forderungen von der Verjährung bedroht sind.
In diesem Artikel behandeln wir nur die s.g. regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, welche die allermeisten Rechtsansprüche im Forderungsmanagement betrifft, z.B.
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Ansprüche aus Kaufpreiszahlung,
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Werklohn,
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Miete
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Zinsen.
Verjährungen aus anderweitigen Ansprüchen behandeln wir zusammenfassend in diesem Artikel.
Welche Forderungen verjähren zum 31.12.2023?
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wurde die Leistung also im Laufe des Jahres 2020 erbracht, bzw. die Rechnung gestellt, dann endet die Verjährungsfrist am 31.12.2023.
Weitere Beispiele:
Der Anspruch datiert vom 6.9.2019: Die Verjährungsfrist endete bereits am 31.12.2022.
Der Anspruch datiert vom 02.02.2020: Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2023.
Der Anspruch datiert vom 18.10.2020: Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2023
Die Anspruch datiert vom 04.01.2021: Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2024
Was kann ich tun, um die Verjährung zu stoppen?
Den Lauf der Verjährungsfrist können Sie mit einer Hemmung der Verjährung gem. § 203 ff BGB stoppen. Dies kann durch folgende Maßnahmen bzw. Ereignisse erreicht werden:
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Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides. Achtung: Die Hemmung beginnt erst mit Zustellung des Bescheides beim Schuldner.
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Erhebung einer Klage bei Gericht
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wenn der Anspruch bei einem Insolvenzverfahren angemeldet wurde