Im deutschen Zivilrecht bezieht sich die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ auf den Fall, wenn ein Schuldner es versäumt oder ablehnt, die erforderliche Vermögensauskunft im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens abzugeben. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist, dass ein Gläubiger einen gerichtlichen Titel oder ein Urteil zu seinen Gunsten bewirkt. Damit kann der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher oder einer Vollstreckungsbehörde die Abgabe der Vermögensausunft des Schuldners verlangen, wenn dieser seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
Hierbei muss der Schuldner umfassende Auskunft über sein Vermögen erteilen. Er muss ein Verzeichnis seiner Einkünfte, seiner Vermögensgegenstände und seiner Schulden erstellen. Die Auskunftspflicht umfasst auch Angaben zu Bankkonten, Immobilienbesitz, Fahrzeugen und anderen relevanten Vermögenswerten.
Versäumt der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft oder lehnt sie ab, kann dies unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, z.B. eine Erzwingungshaft, die das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen kann. Der Schuldner wird dann inhaftiert, bis er bereit ist, die Vermögensauskunft zu abzugeben, bzw. die gegen ihn bestehende Forderung auszugleichen. Die Dauer der Erzwingungshaft ist gesetzlich begrenzt.
Nicht Nichtabgabe der Vermögensauskunft führt zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist eines der stärksten Negativmerkmale bei der Bonitätsbewertung.