Ab 1. Januar 2026:
Ab 1. Januar 2026:
Neue Regelung von Zuständigkeiten der Gerichte bei Klageverfahren
Besonderheit: Streitigkeiten aus Heilbehandlungen
Zum 1. Januar 2026 treten bedeutende Änderungen im zivilgerichtlichen Zuständigkeitsgefüge in Kraft:
- Die Streitwertgrenze der Amtsgerichte wird von 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben.
Zivilrechtliche Streitigkeiten in Klageverfahren bis zu dieser Grenze werden künftig grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahme: - Streitigkeiten aus Heilbehandlungen werden unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen.
Dies betrifft nicht nur klassische Arzthaftungs- oder Behandlungsfehlerfälle, sondern auch reine Zahlungsstreitigkeiten aus dem Gesundheitswesen.
Zum 1. Januar 2026 treten bedeutende Änderungen im zivilgerichtlichen Zuständigkeitsgefüge in Kraft:
-
Die Streitwertgrenze der Amtsgerichte wird von 5.000 EUR auf 10.000 EUR angehoben.
Zivilrechtliche Streitigkeiten in Klageverfahren bis zu dieser Grenze werden künftig grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahme: -
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen werden unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen.
Dies betrifft nicht nur klassische Arzthaftungs- oder Behandlungsfehlerfälle, sondern auch reine Zahlungsstreitigkeiten aus dem Gesundheitswesen.
Die Justiz verfolgt mit diesen Änderungen insbesondere das Ziel, komplexe medizinisch-rechtliche Sachverhalte zu bündeln, die Spezialisierung der Gerichte zu stärken und zugleich eine effizientere Auslastungssteuerung zwischen Amts- und Landgerichten zu erreichen.
Unverändert bleibt dabei das gerichtliche Mahnverfahren, das weiterhin zentral bei den Mahngerichten (Amtsgerichten) angesiedelt ist. Die neue Zuständigkeitsverteilung wirkt sich erst im streitigen Verfahren nach einem Widerspruch aus.
Welche Auswirkungen für Gläubiger sind zu erwarten?
Um die praktischen Auswirkungen dieser Reform besser einordnen zu können, haben wir mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Herwig gesprochen. Er ist seit 2013 Rechtsanwalt und seit 2020 Partner unserer langjährigen Vertragskanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte PartG mbB. Dr. Herwig ist langjährig im Medizinrecht, dort insbesondere im Vergütungs und Arzthaftungsrecht, sowie im Versicherungsrecht tätig.

Dr. Thomas Herwig
Herr Dr. Herwig, die für unsere Kunden zentrale Frage vorab: Werden sich durch die neuen gerichtlichen Zuständigkeiten Abläufe in den Inkassoverfahren bei CRIF Bürgel Inkasso ändern?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Nein, das gerichtliche Mahnverfahren, das CRIF Bürgel Inkasso für Sie betreibt, bleibt unverändert und ist weiterhin bei den zuständigen Mahngerichten angesiedelt.
Die veränderten Zuständigkeiten spielen nur im streitigen Verfahren eine Rolle, also wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt und sich der Gläubiger für die Durchsetzung im Wege des streitigen Verfahrens entscheidet. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des richtigen Streitgerichts für die Klage automatisch berücksichtigt.
Wenn sich der Gläubiger durch unsere Kanzlei vertreten lässt, werden die neuen gesetzlichen Vorgaben nahtlos in die bestehenden Abläufe integriert, ohne dass sich für unsere Auftraggeber etwas ändert. CRIF Bürgel Inkasso und wir arbeiten seit Jahren als eingespieltes Team. Für unsere gemeinsamen Mandanten ändert sich also nichts in den Abläufen.
Wenn wir die Streitigkeiten aus dem Gesundheitswesen zunächst außen vorlassen: Hat die allgemeine Erhöhung der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von bisher 5.000 EUR auf künftig 10.000 EUR für Gläubiger eher Vor- oder eher Nachteile?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Aus Gläubigersicht überwiegen aus meiner Sicht die Vorteile. Die Amtsgerichte sind auf eine große Anzahl an Zahlungsstreitigkeiten gut eingestellt, Verfahren sind dort häufig schlanker und kürzer. Zudem besteht kein Anwaltszwang, was insbesondere bei überschaubaren Forderungen ein relevantes Argument ist. Insgesamt wird die Durchsetzung von Forderungen bis 10.000 EUR tendenziell effizienter, wirtschaftlicher und vor allem schneller.
Mit der neuen grundsätzlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen geht die Justiz einen besonderen Weg. Was steckt Ihrer Meinung nach dahinter?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Die Entscheidung ist konsequent. Heilbehandlungsfälle – selbst wenn es „nur“ um Zahlungsforderungen geht – sind rechtlich häufig komplex. Abrechnungssysteme, medizinische Notwendigkeit, Wahlleistungsvereinbarungen oder formelle Anforderungen an Verträge sowie Aufklärungspflichten, spielen eine große Rolle. Die Landgerichte verfügen über mehr Erfahrung mit solchen Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Sachverständigen und komplexen Vertragswerken.
Ein großer Teil der Verfahren wird aber keine klassischen Arzthaftungs- oder Behandlungsfehler betreffen, sondern normale Zahlungsstreitigkeiten. Diese laufen künftig ebenfalls beim Landgericht. Sind die Landgerichte darauf eingestellt?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Kurzfristig wird das sicherlich eine Herausforderung. Landgerichte sind traditionell stärker auf komplexe Streitigkeiten ausgerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sie sich organisatorisch neu aufstellen müssen, etwa durch Anpassungen im Geschäftsverteilungsplan. Insbesondere in der Übergangsphase könnten sich dadurch längere Bearbeitungszeiten ergeben.
Landgerichte sind auch für eine intensivere rechtliche Prüfung bekannt. Sehen Sie das mit Blick auf Erfolgsquoten und die Verfahrensdauer kritisch?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Das wird sich in der Praxis zeigen. Nach meiner Erfahrung findet eine vertiefte Prüfung vor allem dann statt, wenn die Gegenseite substantiell vorträgt. Bleibt dieser Vortrag aus, sehe ich zunächst keine automatische Verschärfung der Prüfungsintensität.
Kommt es allerdings zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung, ist das Landgericht dafür auch der richtige Ort. Gerade Wahlleistungsverträge oder komplexe Abrechnungsfragen stehen häufig im Fokus gerichtlicher Prüfungen. In solchen Fällen sollten die zugrunde liegenden Verträge ohnehin vor einer Klage sorgfältig geprüft werden. Viele unserer Mandanten sind hier aber bereits gut aufgestellt.
Beim Landgericht besteht Anwaltszwang. Welche Auswirkungen hat das aus Ihrer Sicht?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Für Gläubiger im Gesundheitswesen sehe ich den Anwaltszwang eher als Vorteil. Sie lassen sich selbst in der Regel ohnehin professionell vertreten. Und auch die Beklagtenseite beauftragt in der Regel einen Rechtsanwalt, wenn es um kompliziertere Zusammenhänge geht, z.B. bei Arzthaftungs- oder Abrechnungs-Streitigkeiten.
Bei reinen Geldforderungen aus Gesundheitsleistungen sieht es dagegen anders aus. Nicht selten legen Schuldner nur deswegen Widerspruch ein, um Zeit zu gewinnen oder in der Hoffnung, dass Gläubiger ihren Anspruch aus Kostengründen nicht weiter verfolgen. Hier haben wir bereits in der Vergangenheit beobachtet, dass oft keine anwaltliche Vertretung erfolgt und Fristen versäumt werden. Ich gehe davon aus, dass die Zahl der Versäumnisurteile deshalb eher steigen wird. Zudem könnte der Anwaltszwang dazu führen, dass Schuldner entweder früher zahlen, weil sie das erhöhte Kostenrisiko durch den Anwaltszwang scheuen oder zumindest keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Sehen Sie die Gefahr, dass auf Gläubiger künftig höhere Kosten zukommen?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert und nicht nach der Gerichtsebene richten.
Bei klassischen Geldforderungen sehe ich zunächst kein erhöhtes Kostenrisiko. Diese Verfahren werden auch vor dem Landgericht regelmäßig ohne besonderen Aufwand geführt. Anders kann es bei komplexeren Sachverhalten aussehen. Landgerichte sind eher geneigt, bei streitigen medizinischen oder abrechnungsbezogenen Fragen Sachverständigengutachten einzuholen. In solchen Konstellationen kann sich das Kostenrisiko tatsächlich erhöhen. Allerdings handelt es sich dann auch um Fälle, in denen eine vertiefte Klärung sachlich geboten ist und es auch um höhere Forderungen gehen dürfte.
Ein weiterer Kostenaspekt ist die häufig größere räumliche Entfernung der Landgerichte zum Sitz des Rechtsanwalts bzw. des Mandanten, was grundsätzlich höhere Reise- und Abwesenheitskosten verursachen kann. Dieser Faktor verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da bereits heute ein nicht unerheblicher Anteil der Gerichtstermine als Videoverhandlung durchgeführt wird. Insgesamt relativiert sich dieser Kostenpunkt damit spürbar.
Welche Leistungserbringer sind von der neuen Zuständigkeit konkret betroffen? Im Gesundheitswesen gibt es ja nicht nur Ärzte und Krankenhäuser. Wie sieht es etwa mit Therapeuten, Apotheken oder Sanitätshäusern aus?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Maßgeblich ist, ob die Forderung aus einer Heilbehandlung resultiert. Davon erfasst sind neben Ärzten und Krankenhäusern auch vergleichbare Leistungserbringer, zu denen ich auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Hebammen zählen würde.
Apotheken- und Sanitätshausforderungen sind differenzierter zu betrachten. Soweit es sich um reine Warenlieferungen handelt, liegt regelmäßig ein Kaufvertrag vor, sodass ich aktuell nicht davon ausgehe, dass die besondere Zuständigkeit der Landgerichte greift. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass eine Zuordnung zum Gesundheitsbereich in Betracht kommt, wenn es im konkreten Fall einen engen Bezug zur konkreten Heilbehandlung gibt.
Eine pauschale Einordnung ist hier zumindest derzeit noch nicht möglich, so dass stets eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. In der nächsten Zeit wird es dann voraussichtlich erste gerichtliche Entscheidungen dazu geben, die mehr Klarheit bringen werden.
Herr Dr. Herwig, wir danken Ihnen für das Gespräch.
Welche Auswirkungen für Gläubiger sind zu erwarten?
Um die praktischen Auswirkungen dieser Reform besser einordnen zu können, haben wir mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Herwig gesprochen. Er ist seit 2013 Rechtsanwalt und seit 2020 Partner unserer langjährigen Vertragskanzlei Schlüter Graf Rechtsanwälte PartG mbB. Dr. Herwig ist langjährig im Medizinrecht, dort insbesondere im Vergütungs und Arzthaftungsrecht, sowie im Versicherungsrecht tätig.

Dr. Thomas Herwig
Herr Dr. Herwig, die für unsere Kunden zentrale Frage vorab: Werden sich durch die neuen gerichtlichen Zuständigkeiten Abläufe in den Inkassoverfahren bei CRIF Bürgel Inkasso ändern?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Nein, das gerichtliche Mahnverfahren, das CRIF Bürgel Inkasso für Sie betreibt, bleibt unverändert und ist weiterhin bei den zuständigen Mahngerichten angesiedelt.
Die veränderten Zuständigkeiten spielen nur im streitigen Verfahren eine Rolle, also wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt und sich der Gläubiger für die Durchsetzung im Wege des streitigen Verfahrens entscheidet. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des richtigen Streitgerichts für die Klage automatisch berücksichtigt.
Wenn sich der Gläubiger durch unsere Kanzlei vertreten lässt, werden die neuen gesetzlichen Vorgaben nahtlos in die bestehenden Abläufe integriert, ohne dass sich für unsere Auftraggeber etwas ändert. CRIF Bürgel Inkasso und wir arbeiten seit Jahren als eingespieltes Team. Für unsere gemeinsamen Mandanten ändert sich also nichts in den Abläufen.
Wenn wir die Streitigkeiten aus dem Gesundheitswesen zunächst außen vorlassen: Hat die allgemeine Erhöhung der Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte von bisher 5.000 EUR auf künftig 10.000 EUR für Gläubiger eher Vor- oder eher Nachteile?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Aus Gläubigersicht überwiegen aus meiner Sicht die Vorteile. Die Amtsgerichte sind auf eine große Anzahl an Zahlungsstreitigkeiten gut eingestellt, Verfahren sind dort häufig schlanker und kürzer. Zudem besteht kein Anwaltszwang, was insbesondere bei überschaubaren Forderungen ein relevantes Argument ist. Insgesamt wird die Durchsetzung von Forderungen bis 10.000 EUR tendenziell effizienter, wirtschaftlicher und vor allem schneller.
Mit der neuen grundsätzlichen Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen geht die Justiz einen besonderen Weg. Was steckt Ihrer Meinung nach dahinter?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Die Entscheidung ist konsequent. Heilbehandlungsfälle – selbst wenn es „nur“ um Zahlungsforderungen geht – sind rechtlich häufig komplex. Abrechnungssysteme, medizinische Notwendigkeit, Wahlleistungsvereinbarungen oder formelle Anforderungen an Verträge sowie Aufklärungspflichten, spielen eine große Rolle. Die Landgerichte verfügen über mehr Erfahrung mit solchen Fragestellungen, insbesondere im Umgang mit Sachverständigen und komplexen Vertragswerken.
Ein großer Teil der Verfahren wird aber keine klassischen Arzthaftungs- oder Behandlungsfehler betreffen, sondern normale Zahlungsstreitigkeiten. Diese laufen künftig ebenfalls beim Landgericht. Sind die Landgerichte darauf eingestellt?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Kurzfristig wird das sicherlich eine Herausforderung. Landgerichte sind traditionell stärker auf komplexe Streitigkeiten ausgerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sie sich organisatorisch neu aufstellen müssen, etwa durch Anpassungen im Geschäftsverteilungsplan. Insbesondere in der Übergangsphase könnten sich dadurch längere Bearbeitungszeiten ergeben.
Landgerichte sind auch für eine intensivere rechtliche Prüfung bekannt. Sehen Sie das mit Blick auf Erfolgsquoten und die Verfahrensdauer kritisch?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Das wird sich in der Praxis zeigen. Nach meiner Erfahrung findet eine vertiefte Prüfung vor allem dann statt, wenn die Gegenseite substantiell vorträgt. Bleibt dieser Vortrag aus, sehe ich zunächst keine automatische Verschärfung der Prüfungsintensität.
Kommt es allerdings zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung, ist das Landgericht dafür auch der richtige Ort. Gerade Wahlleistungsverträge oder komplexe Abrechnungsfragen stehen häufig im Fokus gerichtlicher Prüfungen. In solchen Fällen sollten die zugrunde liegenden Verträge ohnehin vor einer Klage sorgfältig geprüft werden. Viele unserer Mandanten sind hier aber bereits gut aufgestellt.
Beim Landgericht besteht Anwaltszwang. Welche Auswirkungen hat das aus Ihrer Sicht?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Für Gläubiger im Gesundheitswesen sehe ich den Anwaltszwang eher als Vorteil. Sie lassen sich selbst in der Regel ohnehin professionell vertreten. Und auch die Beklagtenseite beauftragt in der Regel einen Rechtsanwalt, wenn es um kompliziertere Zusammenhänge geht, z.B. bei Arzthaftungs- oder Abrechnungs-Streitigkeiten.
Bei reinen Geldforderungen aus Gesundheitsleistungen sieht es dagegen anders aus. Nicht selten legen Schuldner nur deswegen Widerspruch ein, um Zeit zu gewinnen oder in der Hoffnung, dass Gläubiger ihren Anspruch aus Kostengründen nicht weiter verfolgen. Hier haben wir bereits in der Vergangenheit beobachtet, dass oft keine anwaltliche Vertretung erfolgt und Fristen versäumt werden. Ich gehe davon aus, dass die Zahl der Versäumnisurteile deshalb eher steigen wird. Zudem könnte der Anwaltszwang dazu führen, dass Schuldner entweder früher zahlen, weil sie das erhöhte Kostenrisiko durch den Anwaltszwang scheuen oder zumindest keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Sehen Sie die Gefahr, dass auf Gläubiger künftig höhere Kosten zukommen?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert und nicht nach der Gerichtsebene richten.
Bei klassischen Geldforderungen sehe ich zunächst kein erhöhtes Kostenrisiko. Diese Verfahren werden auch vor dem Landgericht regelmäßig ohne besonderen Aufwand geführt. Anders kann es bei komplexeren Sachverhalten aussehen. Landgerichte sind eher geneigt, bei streitigen medizinischen oder abrechnungsbezogenen Fragen Sachverständigengutachten einzuholen. In solchen Konstellationen kann sich das Kostenrisiko tatsächlich erhöhen. Allerdings handelt es sich dann auch um Fälle, in denen eine vertiefte Klärung sachlich geboten ist und es auch um höhere Forderungen gehen dürfte.Ein weiterer Kostenaspekt ist die häufig größere räumliche Entfernung der Landgerichte zum Sitz des Rechtsanwalts bzw. des Mandanten, was grundsätzlich höhere Reise- und Abwesenheitskosten verursachen kann. Dieser Faktor verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da bereits heute ein nicht unerheblicher Anteil der Gerichtstermine als Videoverhandlung durchgeführt wird. Insgesamt relativiert sich dieser Kostenpunkt damit spürbar.
Welche Leistungserbringer sind von der neuen Zuständigkeit konkret betroffen? Im Gesundheitswesen gibt es ja nicht nur Ärzte und Krankenhäuser. Wie sieht es etwa mit Therapeuten, Apotheken oder Sanitätshäusern aus?
Rechtsanwalt Dr. Herwig:
Maßgeblich ist, ob die Forderung aus einer Heilbehandlung resultiert. Davon erfasst sind neben Ärzten und Krankenhäusern auch vergleichbare Leistungserbringer, zu denen ich auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Hebammen zählen würde.
Apotheken- und Sanitätshausforderungen sind differenzierter zu betrachten. Soweit es sich um reine Warenlieferungen handelt, liegt regelmäßig ein Kaufvertrag vor, sodass ich aktuell nicht davon ausgehe, dass die besondere Zuständigkeit der Landgerichte greift. Ich halte es aber nicht für ausgeschlossen, dass eine Zuordnung zum Gesundheitsbereich in Betracht kommt, wenn es im konkreten Fall einen engen Bezug zur konkreten Heilbehandlung gibt.
Eine pauschale Einordnung ist hier zumindest derzeit noch nicht möglich, so dass stets eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. In der nächsten Zeit wird es dann voraussichtlich erste gerichtliche Entscheidungen dazu geben, die mehr Klarheit bringen werden.