Welche Kosten im Forderungsmanagement werden steigen?

Kostenrechtsänderungsgesetz 2025

Wider Ewarten hat sich der Bundestag doch schon zügiger mit dem s.g. Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 beschäftigt und dem Referentenentwurf am 31.01.2025 zugestimmt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats werden damit die Gebühren der Rechtsanwälte, Gerichte und Gerichtsvollzieher angepassst. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren, diese sollen ebenfalls angepasst werden, so die Begründung.

Die zwischen unseren Inkassokunden und uns vereinbarten Konditionen sind von der bevorstehenden Gesetzesänderung nicht betroffen.

1. Wie sehen die Gebührenerhöhungen aus?

Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung (RVG):

  • Erhöhung der Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 %
  • Erhöhung der Wertgebühren um 6 %

Anpassung der Gerichtskosten

  • Erhöhung der Fest-, Mindest- und Höchstgebühren um 9%
  • Erhöhung der Wertgebühren um 6 %

Gerichtsvollzieherkosten:

  • Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren um 9 %
  • Ein neuer Gebührentatbestand für die elektronische Zustellung wurde geschaffen: Hierfür sollen 8,00 Euro berechnet werden.

2. Erhöhen sich auch die Kosten in der Zusammenarbeit mit CRIF Bürgel Forderungsmanagement?

  • An den Verträgen und den Konditonen zwischen dem Gläubiger als Auftraggeber und CRIF Bürgel als Inkassounternehmen ändert sich nichts.
  • Durch die Anpassung der RVG-Gebühren steigen jedoch die Kosten, die Schuldner bei einer berechtigten Forderung erstatten müsssen.

3. Ab wann werden die Erhöhungen gelten?

Der Gesetzgebungsprozess wird erst nach der Zustimmung des Bundesrats abgeschlossen sein. Je nachdem, ob das Gesetz noch im Februar oder erst im März 2025 beschlossen wird, ist mit einem Inkrafttreten entweder zum 1. April 2025 oder zum 1. Mai 2025 zu rechnen.