Insolvenzverfahren: Bedeutung und Unterscheidungen

Ratgeber

Im deutschen Recht bezeichnet der Begriff „Insolvenz“ den Zustand, in dem eine natürliche oder juristische Person zahlungsunfähig ist, das heißt, sie ist nicht in der Lage, ihre fälligen Schulden zu begleichen. Die Insolvenz kann entweder eine Überschuldung (das Vermögen reicht nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken) oder eine Zahlungsunfähigkeit (die fälligen Zahlungen können nicht erbracht werden) umfassen.

Es gibt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren im deutschen Rechtssystem:

  1. Regelinsolvenzverfahren (auch bekannt als „Unternehmensinsolvenzverfahren“): Dieses Verfahren gilt für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, bzw. unter bestimmten Bedingungen für ehemalige Selbständige. Es dient der Abwicklung der Insolvenz und der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Das Regelinsolvenzverfahren unterliegt den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) und wird in der Regel von einem Insolvenzverwalter durchgeführt. Regelinsolvenzen erkennt man am Aktenzeichen „IN“
  2. Verbraucherinsolvenzverfahren (auch bekannt als „Privatinsolvenzverfahren“): Dieses Verfahren richtet sich an natürliche Personen, die überschuldet sind und ihre Schulden nicht begleichen können. Das Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, den Schuldner von seinen Schulden zu befreien und ihm eine wirtschaftliche Neustartmöglichkeit zu ermöglichen. Das Verfahren wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung durchgeführt. Verbraucherinsolvenzverfahren erkennt man am Aktenzeichen „IK“.
    Am Ende des Verfahrens steht auf Antrag des Schuldners die s.g. Restschuldbefreiung. Voraussetzung für den Schuldenerlass ist, dass sich der Betroffene während der s.g. Wohlverhaltensperiode redlich, fair und ehrlich verhält und seinen Auskunftspflichten und weiteren Pflichten nachkommt.
    Restschuldbefreiungsverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden, dauern nur noch drei Jahre. Vor diesem Zeitpunkt beantragte Verfahren dauern 5, bzw. 6 Jahre.
  3. Insolvenzplanverfahren: Dieses Verfahren ermöglicht es einem insolventen Unternehmen oder einer insolventen Person, einen Insolvenzplan vorzulegen, der die geordnete Abwicklung der Insolvenz regelt. Der Insolvenzplan kann verschiedene Regelungen umfassen, wie beispielsweise eine Schuldenrestrukturierung oder eine Vereinbarung zur Befriedigung der Gläubiger. Das Insolvenzplanverfahren kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden.
  4. Eigenverwaltung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem insolventen Unternehmen gestattet werden, sich selbst zu verwalten und den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Unternehmen, unter Aufsicht eines Sachwalters eigenständig Maßnahmen zur Sanierung oder Liquidation zu ergreifen. Es handelt sich um ein spezielles Verfahren im Regelinsolvenzverfahren.

Insolvenzverfahren werden im Insolvenzregister eingetragen. Sie gelten als starke Negativmerkmale bei der Bonitätsbewertung.